Tipps und Tricks
Wir helfen Steuern sparen
Dank neuer Vorschriften erstattet der Fiskus Steuern bei kleinen Reparaturen und Malerarbeiten.
In den letzten Monaten wurde viel darüber berichtet, dass Privathaushalte, die einen Gärtner oder eine Putzfrau beschäftigen, diese Ausgaben nun in ihrer Einkommen-
steuererklärung geltend machen können.
Diese "haushaltsnahen Dienstleistungen" beziehen sich jedoch nicht ausschließlich auf diese Leistungen, sondern auch auf Renovierungsarbeiten den eigenen vier Wänden.Lässt der Mieter oder Selbstnutzer eines Hauses oder einer Wohnung beispielsweise seine Wände streichen oder kleine Schönheitsreparaturen ausführen, kann er diese Ausgaben pro Jahr mit bis zu 600 € steuerlich geltend machen. Das Bundesfinanzministerium zählt gemäß einem Erlass vom 14. August 2003 (Geschäftszeichen IV A 5 S 2296 b - 13/03) hierzu folgende Arbeiten:
Das Streichen/Lackieren und Tapezieren von:
Außerdem zählen Vorarbeiten dazu wie:
Zuspachteln von Löchern und Rissen in den Wänden.
Nicht begünstigt werden dagegen reine Herstellungskosten. So könne man das erstmalige Pflanzen einer Hecke oder den Einbau einer Markise steuerlich nicht geltend machen. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können die Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der WEG besteht, die Kosten also von der Gemeinschaft als Ganzes getragen werden.
Wer eine Firma für diese Arbeiten heranzieht, kann 20 % der Kosten, pro Jahr max. 600 €, direkt von seiner Steuer abziehen. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird dabei nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern unmittelbar die zu zahlende Einkommensteuer reduziert. Lässt ein Mieter beispielsweise seine Wohnung von einer Malerfirma für 3000 € renovieren, dann kann er damit rechnen, dass ihm sein Finanzamt 600 € Einkommensteuer erstattet (20 % von 3000 €), Seiner Steuererklärung legt er die Handwerkerrechnung sowie einen Zahlungsbeleg bei und trägt die Summe in der Einkommensteuererklärung ein (Zeile 46). Die Schönheitsreparaturen müssen auf jeden Fall von einer Firma ausgeführt werden und der Auftraggeber muss dem Finanzamt nachweisen, dass er das Geld an den Handwerkerbetrieb überwiesen und nicht bar gezahlt hat.
Hierzu muss er seiner Einkommensteuererklärung sowohl Rechnung als auch den Zahlungsnachweis belegen. Dieser Betrag kann jedoch nur haushalts- und nicht personenbezogen geltend gemacht werden: Leben zwei Personen in einem Haushalt und geben jeweils eine Einkommensteuererklärung ab, kann nur einer der beiden die max. 600 € in seiner Erklärung aufführen.
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